Krippengeld Onlineantrag

Was versteht man unter Einkommen?

Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) (z.B. Lohn oder Gehalt abzüglich Werbungskosten und steuerlich abziehbare Aufwendungen für die Kinderbetreuung) zuzüglich Leistungen/Einkünften nach § 32b Abs. 1 EStG, insbesondere Entgeltersatzleistungen wie das Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld.

Beispiel 1:
Sie sind verheiratet und beziehen im maßgeblichen Kalenderjahr kein Einkommen, kein Elterngeld und auch keine anderen Entgeltersatzleistungen, Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin bzw. Lebenspartner/Lebenspartnerin bezieht/bezog ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit.

Maßgebliches Einkommen ist der Bruttojahreslohn Ihres Ehegatten/Ihrer Ehegattin bzw. Lebenspartners/Lebenspartnerin. Von diesem Betrag können die Werbungskosten (mindestens in Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1.000 Euro) abgezogen werden. Außerdem können auch die steuerlich absetzbaren Aufwendungen für die Kinderbetreuungskosten abgezogen werden (Bemessungsgrundlage gemindert um das Krippengeld).
Der sich ergebende Gesamtbetrag darf Ihre individuelle Einkommensgrenze nicht übersteigen.

Beispiel 2:
Sie sind verheiratet und beziehen im maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich Elterngeld, Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin bzw. Lebenspartner/Lebenspartnerin bezieht/bezog ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit.

Maßgebliches Einkommen ist der Bruttojahreslohn Ihres Ehegatten/Ihrer Ehegattin bzw. Lebenspartners/Lebenspartnerin. Von diesem Betrag können die Werbungskosten (mindestens in Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1.000 Euro) abgezogen werden. Außerdem können auch die steuerlich absetzbaren Aufwendungen für die Kinderbetreuungskosten abgezogen werden (Bemessungsgrundlage gemindert um das Krippengeld). Zu dem dann verbleibenden Betrag müssen Sie Ihr Elterngeld hinzurechnen. Die Summe beider Beträge bildet Ihr maßgebliches Einkommen.
Der sich ergebende Gesamtbetrag darf Ihre individuelle Einkommensgrenze nicht übersteigen.

Beispiel 3:
Sie leben mit dem anderen Elternteil des Kindes in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und beziehen im maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich Elterngeld, der andere Elternteil bezieht/bezog ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit.

Maßgebliches Einkommen ist der Bruttojahreslohn des anderen Elternteils. Von diesem Betrag können die Werbungskosten (mindestens in Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1.000 Euro) abgezogen werden. Außerdem kann der andere Elternteil auch die steuerlich absetzbaren Aufwendungen für seine Kinderbetreuungskosten abziehen (Bemessungsgrundlage gemindert um das Krippengeld). Zu dem dann verbleibenden Betrag müssen Sie Ihr Elterngeld hinzurechnen. Die Summe beider Beträge bildet Ihr maßgebliches Einkommen.
Der sich ergebende Gesamtbetrag darf Ihre individuelle Einkommensgrenze nicht übersteigen.

>> Im Folgenden erhalten Sie zur Ermittlung des maßgeblichen Einkommens noch weitere, ausführlichere Informationen.

Was bedeutet positive Einkünfte?

Die positiven Einkünfte setzen sich aus den sieben Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG zusammen. Genauere Erläuterungen finden Sie in folgendem Dokument.

Was bedeutet Leistungen?

Zu berücksichtigen sind Leistungen bzw. Einkünfte, die nach § 32b Abs. 1 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Genauere Erläuterungen finden Sie in folgendem Dokument.

Wie kann ich die Überschreitung der Einkommensgrenze abschätzen?

Für die Überprüfung, ob die individuelle Einkommensgrenze überstiegen wird, kann/können der/die Steuerbescheid/e des maßgeblichen Kalenderjahres herangezogen werden, soweit vorhanden. Sofern Sie wie im ersten Beispiel oben lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, können Sie die maßgebliche Zahl bei der Position „Summe der Einkünfte“ ablesen. Abziehen können Sie zusätzlich noch die steuerlich absetzbaren Kinderbetreuungskosten.

Falls im maßgeblichen Kalenderjahr von Ihnen oder Ihrem Ehegattem/Ihrer Ehegattin bzw. Lebenspartner/Lebenspartnerin oder vom anderen Elternteil Entgeltersatzleistungen (z.B. Elterngeld) bezogen wurden, ergeben sich die Beträge aus dem Bescheid, mit dem die entsprechende Leistung bewilligt wurde.

Sofern Sie nicht ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben, gilt für die Heranziehung des Steuerbescheides zusätzlich, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen auch zu erklären sind, wenn sie nach § 32d Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 5 EStG abgeltend besteuert wurden/werden, soweit sie den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Verluste aus einer Einkunftsart dürfen nicht bei einer anderen Einkunftsart abgezogen werden. Ebenso dürfen Verluste des einen Ehegatten/Partners nicht vom Einkommen des anderen Ehegatten/Partners abgezogen werden.

Ist das maßgebliche Kalenderjahr noch nicht abgelaufen oder steht das Einkommen in diesem Kalenderjahr aus einem anderen Grund bei der Antragstellung noch nicht fest, muss die Höhe des Einkommens im Hinblick auf die Erklärung zur Einkommensgrenze ggf. prognostiziert werden. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang aber auch die Möglichkeit der rückwirkenden Antragstellung